Gewässerordnung - AFV Nachrodt e.V.

AFV Nachrodt e.V.
AFV
Der Angelfischereiverein in Nachrodt-Wiblingwerde, Märkischer Kreis
AFV Nachrodt e.V.
Nachrodt e.V.
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Gewässerordnung

Verein ↓
Gewässerordnung des Angelfischerverein Nachrodt e.V.
Geltungsbereich
Diese Gewässerordnung regelt die Ausübung der Angelfischerei am Vereinsgewässer des AFV Nachrodt
e.V. an der Lenne ab Ortsausgang Altena (DB-Brücke) bis Ortsausgang Nachrodt (Lasbecker Brücke)
einschließlich der einmündenden Bäche und Triebwerksgräben Nachrodt und Einsal.
Grundlage der Gewässerordnung ist das Landesfischereigesetz, die Landesfischereiverordnung für NRW,
das Landesnaturschutzgesetz und die Vereinssatzung in der jeweils gültigen Fassung.

Vorwort
Mitglieder des AFV Nachrodt e.V. sowie Gastangler sind verpflichtet, den Inhalt dieser Gewässerordnung
zur Kenntnis zu nehmen, die Bestimmungen einzuhalten und die auf den Erlaubnisscheinen vermerkten
Sonderregelungen zu beachten. Die waidgerechte Ausübung der Angelfischerei, die Hege des uns
anvertrauten Gewässers, der Flore und Fauna an und im Gewässer ist oberstes Gebot.

§1 Verhalten bei Verstößen gegen gesetzliche Bestimmungen
Bei Verstößen gegen die Gewässerordnung ist die Fischereiaufsicht oder ein Vorstandsmitglied zu
benachrichtigen. Den amtlich verpflichteten Fischereiaufsehern sind auf Verlangen die Fischereiausweise
und der Fang vorzuzeigen, und so weit gefordert wird, auch den Inhalt jeglicher Angelbehältnisse.
Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind berechtigt, Kontrollen durchzuführen.

§2 Mitzuführende Papiere und Geräte, sonstige Pflichten
Angelplätze sind vor und nach dem Angeln von Unrat zu befreien. Anspruch auf einen bestimmten
Angelplatz kann nicht geltend gemacht werden. Jeder Angler muss bei der Ausübung der Angelei folgende
Papiere mit sich führen: Den gültigen, amtlichen Fischereischein, bzw. Jungendfischereischein, den
gültigen Vereins-Lenneschein mit Fang und Kontrollliste. Gem. LFG berechtigt der Jugendfischereischein
nur zu Ausübung der Fischerei in Begleitung eines Fischereischeininhabers, der das 18. Lebensjahr
vollendet hat. Erwachsene Mitglieder sind gehalten, Anglern mit Jugend-Fischereischein das Angeln zu
ermöglichen.
Bei der Ausübung des Fischfangs sind folgende Geräte mitzuführen:
Hakenlöser, Fischtöter, Messer, Unterfangnetz, Gerät zu abmessen der Fische, Behältnis für die Mitnahme
getöteter Fische. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die dem Vereinsgewässer entnommenen Fische sofort
nach der Entnahme in die Fangliste einzutragen, und dem Vorstand am Ende des Angeljahres eine
Fangmeldung abzugeben. Dies gilt auch wenn keine Entnahme erfolgt. Ohne Abgabe der Fangliste erfolgt
keine Erteilung einer neuen Lennekarte. Die Lennekarte ist nach Saisonende an den Vorstand zu schicken.
Bitte einen adressierten und frankierten Rückumschlag für die neue Lennekarte beifügen.

§3 Umgang mit anderen Anglern
Das Angeln ist so auszuführen, dass andere Angler nicht gestört werden. Gegenseitiger Respekt,
Höflichkeit und Hilfsbereitschaft sollten eine Selbstverständlichkeit für jeden darstellen. Bedrohungen und
Beleidigung haben in der Vereinsphilosophie keinen Platz und werden bei bekannt werden gem. Satzung
geahndet.

§4 Umgang mit Fischen
Es ist verboten Fische lebend zu hältern, untermaßige und geschonte Fische zu fangen und zu entnehmen.
Als Mindestmaß gelten die gesetzlichen oder die auf dem Erlaubnisschein vermerkten Maße. Untermaßige
oder in der Schonzeit gefangene Fische sind nach dem schonenden Lösen des Hakens sofort in das
Wasser zurückzusetzen. Maßige Fische sind sofort nach der Entnahme waidgerecht zu töten. Gem. §1
Tierschutzgesetz ist das Zurücksetzen von gefangenen, maßigen Fischen außerhalb der Schonzeit
untersagt. Das Ausnehmen von Fischen am Vereinsgewässer ist nicht erlaubt

§ 5 Verwendung von Köderfischen, Blinker, Wobbler und Einzelhaken
Lebende Köderfische dürfen nicht verwendet werden. Köderfische müssen an Ort und Stelle gefangen
werden. Gewässerfremde Köderfische dürfen nicht verwendet werden. Beim Angeln mit Köderfischen muss
ein geeignetes, widerstandsfähiges Material verwendet werden. Beim Hechtfang ist ein Stahlvorfach
zwingend vorgeschrieben. Drillingshaken sind erlaubt. Bei Verwendung von Haken kleiner als Größe 8 sind
ausschließlich widerhakenlose, bzw. Haken mit angedrücktem Widerhaken gestattet. Die benutzten
Angelruten sind unter Aufsicht zu halten. Beim Verlassen des Angelplatzes, auch bei vorübergehendem
Verlassen, sind die Angeln aus dem Wasser zu nehmen.

§6 Für den Fischfang erlaubte Geräte
Erlaubt sind zwei Handangeln mit je einem Haken, jedoch nur eine Raubfisch Angel. Jugendliche gem. §
32 LFG NRW dürfen 1 Hand Angel mit einem Haken benutzen.

§7 Nicht gestattete Fanggeräte
Nicht erlaubt sind Netze, Grundschnüre sowie künstliche Lichtquellen zum Anlocken der Fische in der
Dunkelheit.

§8 Gestatteter Fang
Mitglieder dürfen pro Tag 2 Stück Bachforellen in der Größe zwischen 30 und 45cm entnehmen. Die
Jahresmenge ist auf 20 Exemplare begrenzt. Für andere Fischarten besteht kein Limit. Gäste dürfen 2
Stück Bachforellen in der Größe zwischen 30 und 45cm, je 2 Stück Karpfen und Schleien, 3 Stück Aal und
15 Stück Weißfisch entnehmen. Saibling, Regenbogenforelle, Wels und Grundel müssen entnommen
werden. Für diese Arten besteht kein Limit.

§9 Schonbezirke
Die Gewässerstrecke vom Haus Sparkasse (Lennebrücke) bis Ende des Parks von Löbbeke ist als
Schonbezirk ausgewiesen, und darf parkseitig nicht beangelt werden. Die Watfischerei in diesem Bereich
ist untersagt. Die Fischerei vom gegenüberliegenden Ufer ist gestattet. Die Treibwerksgräben in Einsal und
Nachrodt sind für Gastangler gesperrt.

§ 10 Zutritt zum Gewässer, Landschaftsschutz
Es ist nicht gestattet, Ufergrundstücke und Wiesen zum und vom Gewässer außerhalb der öffentlichen
Wege zu begehen, Grundstücke umzugraben, zu grillen oder Feuer zu unterhalten, zu Zelten, sowie
Veränderung an der Uferbefestigung vorzunehmen. Der Fischfang von Brücken ist nicht gestattet.
Keinesfalls dürfen Amphibien, Molche oder andere niedere Wasserlebewesen entnommen werden. Die
Mitnahme von Pflanzen ist nicht gestattet. Jedes Mitglied hat sich um die Sauberkeit des Gewässers zu
bemühen. Von Brut- und Ruheplätzen aller Wild- und Wasservögel und Amphibien ist ausreichend Abstand
einzuhalten.

§ 11 Verhalten bei Fischsterben und Umweltverschmutzung
Jedes Mitglied ist verpflichtet, bei Beobachtung von Fischsterben oder Umweltverschmutzung ein
Vorstandsmitglied zu informieren.

§ 12 Jugendangeln
Kindern unter 10 Jahren ist das Angeln in Begleitung eines Erwachsenen Mitglieds mit gültigem
Jahresfischereischein erlaubt.

§ 13 Verhalten bei Lennereinigungen
Für die Teilnahme an den Lennereinigungen besteht, gem. Satzung, Verpflichtung an mindestens zwei
Terminen teilzunehmen. Es sollte für jeden Angler selbstverständlich sein, sich für die Pflege und
Sauberkeit an unserem Gewässer einzubringen. Bei Lennereinigungen und Vereinsangeln ist das
Vereinsgewässer für Mitglieder, die nicht teilnehmen, von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr gesperrt.

Die überarbeitete Gewässerordnung tritt mit Beschluss in der Mitgliederversammlung 2025 in Kraft

Der Vorstand, den 08.01.2025
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