Gewässerordnung - AFV Nachrodt e.V.

AFV Nachrodt e.V.
AFV
Der Angelfischereiverein in Nachrodt-Wiblingwerde, Märkischer Kreis
AFV Nachrodt e.V.
Nachrodt e.V.
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Gewässerordnung

Verein ↓
Gewässerordnung des Angelfischerverein Nachrodt e.V.

Geltungsbereich
Diese Gewässerordnung regelt die Ausübung der Angelfischerei am Vereinsgewässer des AFV Nachrodt e.V. an der Lenne ab Ortsausgang Altena (DB Brücke) bis Ortsausgang Nachrodt (Lasbecker Brücke) einschließlich der einmündenden Bäche und Triebwerksgräben Nachrodt und Einsal.
Grundlage der Gewässerordnung ist das Landesfischereigesetz, die Landesfischereiordnung für NRW, das Landesnaturschutzgesetz  und die Vereinssatzung in der jeweils gültigen Verfassung.

Vorwort
Mitglieder des AFV Nachrodt e.V. sowie Gastangler sind verpflichtet, den Inhalt dieser Gewässerordnung zur Kenntnis zu nehmen, die Bestimmungen einzuhalten, und die auf dem
Erlaubnisscheinen vermerkten Sonderregelungen zu beachten. Die waidgerechte Ausübung der Angelfischerei, die Hege des uns anvertrauten Gewässers der Flora und Fauna an und im Gewässer ist oberstes Gebot.

§ 1 Verhalten bei Verstößen gegen gesetzliche Bestimmungen
Bei Verstößen gegen die Gewässerordnung ist die Fischereiaufsicht oder ein Vorstandsmitglied zu benachrichtigen. Den amtlich verpflichteten Fischereiaufsehern sind auf Verlagen die Fischereiausweise und der Fang vorzuzeigen, und soweit dies gefordert wird, auch den Inhalt jeglicher Angelbehältnisse. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind berechtigt, Kontrollen durchzuführen.

§ 2 Mitzuführende Papiere und Geräte, sonstige Pflichten
Angelplätze sind vor und nach dem Angeln von Unrat zu befreien. Anspruch auf einen bestimmten Angelplatz kann nicht geltend gemacht werden. Jeder Angler muss bei der Ausübung der Ausübung der Angelei folgende Papiere bei sich führen. Den gültigen, amtlichen Fischereischein, bzw. Jugendfischereischein den gültigen Vereins-Lenneschein mit Fang und Kontrollliste. Gem. LFG berechtigt der Jugendfischereischein nur zu Ausübung der Fischerei in Begleitung eines Fischereischeininhabers, der das 18. Lebensjahr vollendet hat. Erwachsene Mitglieder sind gehalten, Anglern mit Jugend – Fischereischein das Angeln zu ermöglichen.
Bei der Ausübung des Fischfangs sind folgende Geräte  mitzuführen:
Hakenlöser, Fischtöter, Messer, Unterfangnetz, Gerät zum Abmessender Fische, Behältnis für die Mitnahme getöteter Fische. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die dem Vereinsgewässer entnommenen Fische sofort nach der Entnahme in eine Fangliste einzutragen, und dem Vorstand am Ende des Angeljahres eine Fangmeldung abzugeben, auch wenn keine Entnahme erfolgte, nur dann kann ein neuer Jahresfischereischein erteilt werden.

§ 3 Umgang mit anderen Anglern am Gewässer
Das Angeln ist so auszuführen, dass andere Angler nicht gestört werden.

§ 4 Umgang mit Fischen
Es ist verboten Fische zu hältern, untermäßige und in der Schonzeit gefangene mitzunehmen. Als Mindestmaß gelten die gesetzlichen oder die auf dem Erlaubnisschein vermerkten Maße. Untermaßige, oder in der Schonzeit gefangene Fische sind nach dem schonenden Lösen des Hakens sofort in das Wasser zurückzusetzen. Maßige Fische sind sofort nach der Entnahme zu töten. Gem. § 1 Tierschutzges. Ist das Zurücksetzen von gefangenen, mäßigen Fischen außerhalb der Schonzeit untersagt. Das Ausnehmen von Fischen am Vereinsgewässer ist nicht erlaubt.

§ 5 Verwendung von Köderfischen, Blinker, Wobbler und Einzelhaken
Es ist verboten Köderfische zu verwenden, die nicht an Ort und Stelle gefangen wurden. Lebende Fische dürfen nicht als Köder verwendet werden. Beim Angeln mit totem Köderfisch muss ein geeignetes Vorfach aus besonders widerstandsfähigem Material benutzt werden. Beim Hechtfang ist eine Stahlvorfach zwingend vorgeschrieben. Drillingshaken erlaubt. Bei Verwendung von Haken kleiner als Nr. 8 sind ausschließlich widerhakenlose bzw. Haken mit angedrücktem Widerhaken gestattet. Die benutzten Angelruten sind unter Aufsicht zu halten. Beim Verlassen des Angelplatzes auch bei vorübergehenden, sind die Angeln aus dem Wasser zu entnehmen.

§ 6 Für den Fischfang erlaubte Geräte
Erlaubt sind 2 Handangeln, mit je einem Haken, jedoch nur eine Raubfischangel. Jugendliche gem. § 32 Landesfischereigesetz NRW 1 Stück Handangel mit einem Haken.

§ 7 Nicht gestattete Fanggeräte
Netze und Grundschnüre, sowie künstliche Lichtquellen inder Dunkelheit sind zum Fischfang verboten.

§ 8 Gestatteter Fang
Mitglieder 3 Stück Salmoniden pro Tag, max. 30 Stück im Jahr, andere Fischarten kein Limit. Gäste 3 Stück Salmoniden, je 2 Stück Karpfen und Schleien, 3 Stück Aal, 15 Stück Weißfische pro Tag.

§ 9 Schonbezirk, Verbote für Angler
Die Gewässerstrecke vom Haus Sparkasse (Lennebrücke) bis Ende Park von Löbbeke ist als Schonbezirk ausgewiesen, und darf parkseitig nicht beangelt werden. Die Triebwerksgräben in Einsal und Nachrodt sind für Gastangler gesperrt.

§ 10 Zutritt zum Gewässer, Landschaftsschutz
Es ist nicht gestattet, Ufergrundstücke und Wiesen zum und vom Gewässer außerhalb der öffentl. Wege zu begehen, Grundstücke umzugraben, zu grillen oder Feuer zu unterhalten, zu Zelten, sowie Veränderungen an den Uferbefestigungen vorzunehmen, Weidvieh zu belästigen, zu baden, oder Wasserfahrzeuge zum Fischfang zu benutzen. Der Fischfang von Brücken ist nicht gestattet. Keinesfalls dürfen Amphibien, Molche oder andere niedere Wasserlebewesen einschl. Pflanzen entnommen werden. Jedes Mitglied hat sich um die Sauberkeit des Gewässers zu bemühen.

§ 11 Verhalten bei Fischsterben und Umweltverschmutzung
Jedes Mitglied ist verpflichtet, bei Beobachtung von Fischsterben oder Umweltverschmutzung ein Vorstandsmitglied zu informieren.

§ 12 Jugendangeln
Kindern unter 10 Jahren ist das Angeln in Begleitung eines erwachsenen Mitglieds mit  gültigem Jahresfischereischein  erlaubt.

§ 13 Verhalten bei Lennereinigungen
Bei Lennereinigungen ist das Vereinsgewässer für Mitglieder die nicht teilnehmen in der Zeit von 13.00 bis 17.00 Uhr gesperrt.

Die überarbeitete Gewässerordnung tritt mit Beschluss zur Änderung der Satzung in der in der Mitgliederversammlung 2016 in Kraft.


Der Vorstand, den 20.02.2016
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