Satzung - AFV Nachrodt e.V.

AFV Nachrodt e.V.
AFV Nachrodt e.V.
AFV Nachrodt e.V.
Der Angelfischereiverein in Nachrodt-Wiblingwerde, Märkischer Kreis
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Satzung

Verein ↓
Satzung des Angelfischerverein Nachrodt e.V.

§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen  Angelfischerverein Nachrodt e.V. „AFV„ und hat seinen Sitz in Nachrodt. Er ist im Vereinsregister Iserlohn unter Nr. VR 10332 eingetragen
2. Er gehört dem Landesverband Westfälischer Angelfischer e.V. „LWAF“ dem DAFV Deutscher-Angelfischerverband e.V. dem Landessportbund NRW an.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Mittelverwaltung
1. Zweck des Vereins ist die Förderung
a)  der Angelfischerei
b) der Jugendpflege und Fürsorge
c)  des Umwelt und Naturschutzes
2. Zweckerfüllung erfolgt durch
a) Hege und Pflege des Fischbestandes in den Vereinsgewässern unter Berücksichtigung des Artenschutzprogramms des DAFV.
b) Gesunderhaltung der Gewässer und Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes, der natürlichen Wasserläufe und des Artenschutzes.
c) Beratung und Ausbildung insbesondere der Jugend in Fragen der Angelfischerei des Natur und Tierschutzes.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke „ der Abgabenordnung (§§ 51 ff ) er ist selbstlos tätig, und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen  Zwecke verwendet werden.
4. Mitglieder erhalten  keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins. Es darf darüber hinaus keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecks des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
5. Der Verein ist frei von parteipolitischer und konfessioneller Bindung.

§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 10. Lebensjahr vollendet  hat. Mitglieder vor der Vollendung des 18. Lebensjahres gehören der Jugendgruppe an, und haben kein Stimmrecht. Ihre Aufnahme ist nur mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter möglich.
2. Das Verfahren zur Aufnahme von fördernden und die Ernennung von Ehrenmitgliedern, sowie deren Rechte und Pflichten bestimmt die Geschäftsordnung.
3. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten und ist von diesem zu beschließen. Eine Ablehnung ist nicht zu begründen, sie ist aber dem Antragstellen mitzuteilen. Die Aufnahme erfolgt zunächst für 2 Jahre auf Probe.
4. Die Mitglieder sind verpflichtet, einen Beitrag zu zahlen und Pflichtarbeitsstunden zu leisten. Über die Höhe und Zahlungsart der Beiträge sowie über die Art und  Weise der Pflichtarbeitszeit beschließt der Vorstand eine Beitragsordnung.
5. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Tod des Mitglieds
b) Kündigung der Mitgliedschaft.
Sie ist jeweils zum Jahresende mit einer Frist von 3 Monaten schriftlich an den Vorstand zu richten.
c) Ausschluss aus dem Verein:
Dieser kann nur erfolgen, wenn das Mitglied gegen die Regeln des Vereins grob verstoßen hat, wenn das Ansehen des Vereins durch das Mitglied schwer geschädigt wurde, oder wenn es wegen eines Vergehens im Zusammenhang mit der Ausübung der Fischerei rechtskräftig verurteilt wurde. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem betroffenen Mitglied muss vorher rechtliches Gehör verschafft werden. Gegen die Entscheiddung ist die Anrufung des Ehrenrate möglich.
d) Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte im Verein. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet. Ein Anspruch auf Vereinsvermögen besteht nicht. Vereinseigene Unterlagen und Geräte sind zurückzugeben.
c) Näheres bestimmt die Geschäftsordnung.

§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. der Ehrenrat

§ 5 Mitgliederversammlung
1. Im ersten Quartal eines Jahres findet die Mitgliederversammlung statt. Sie ist vom Vorstand  schriftlich unter Beifügung eines Tagesordnungsvorschlages mit einer Frist von 14 Tagen einzuberufen.
2) Jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Beschlüsse und Wahlen erfolgen offen und mit einfacher Mehrheit, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Über den Antrag auf geheime Abstimmung oder Wahl ist abzustimmen.
3) Stimmberechtigt sind alle ordentlichen und Ehrenmitglieder, soweit sie das 18.Lebensjahr vollendet haben. Eine Stimmübertragung ist nicht möglich.
4) Die Mitgliederversammlung ist allzuständig. Ihr sind folgende Aufgaben ausschließlich vorbehalten:
a) Wahl des Vorstandes, der Kassenprüfer und des Ehrenrates.
b) Endgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer.
c) Entlastung des Vorstandes.
d) Entscheidung über Anträge aus der Mitgliedschaft.
e) Änderung und Ergänzungen der Satzung.
f) Auflösung des Vereins oder Fusion mit einem anderen Verein.

§ 6 Außerordentliche Mitgliederversammlung
1 ) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn er dies aus dringlichen Gründen für erforderlich hält, oder mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.
2) Es gelten die Rege3ln und Fristen für die Mitgliederversammlung gem. § 5 dieser Satzung.

§ 7 Vorstand
1.Der Vorstand besteht aus:
a) dem / der 1. Vorsitzenden
b) dem / der 2. Vorsitzenden
c) dem / der Kassenwart / in
d) dem / der Schriftwart / in
f) dem / der Angelwart / in
g) jeweils einem / einer Vertreter / in zu d) bis f)
2) Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung jeweils für zwei Jahre gewählt, und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
3) Der Vorstand leitet den Verein, vorbehaltlich der Allzuständigkeit der Mitgliederversammlung. Zu seinen wesentlichen Aufgaben zählen:
a) Führung der lfd. Geschäfte.
b) Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung.
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
d) Verwaltung des Vereinsvermögens und der Vereinseinrichtungen.
e) Vertretung des Vereins in Verbänden und Öffentlichkeit.
4. Scheidet ein Mitglied aus, so kann der Vorstand ein anderes Vereinsmitglied kommissarisch bis zur Neuwahl dieses Vorstandsmitgliedes mit Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes beauftragen.
5. Der Vorstand regelt seine Arbeitsweise, die Verteilung der Aufgaben und die Zuständigkeit in einer Geschäftsordnung.
6. Vorstand i. S. v. § 26 BGB sind die Vorstandsmitglieder zu 1 a) – 1 d) jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinschaftlich.
7. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich, und somit unentgeltlich tätig.

§ 8 Ehrenrat
1 Der Ehrenrat wird von der Mitgliederversammlung jeweils für zwei Jahre gewählt, und besteht aus dem/der Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Die Wahl findet jeweils in dem Jahr statt, in dem keine Vorstandswahlen sind.
2. Die Mitglieder des Ehrenrates dürfen weder gleichzeitig im Vorstand noch als Kassenprüfer tätig sein.
3. Er tritt zusammen, wenn  der Vorstand oder berechtigte Mitglieder ihn anrufen, um Meinungsverschiedenheiten oder vereinsinterne Streitigkeiten zu schlichten.
4. Er ist ausdrücklich einzuberufen, wenn ein Mitglied gem. § 3 Nr. 5 c ausgeschlossen  wird.
5. Näheres steht in der Geschäftsordnung.

§ 9 Gemeinsame Vorschriften für Organe
1) Über die Sitzungen der Gremien wird jeweils ein schriftliches Protokoll mit einer Anwesenheitsliste angefertigt,  dass die Beschlüsse, die Abstimmungen und deren Ergebnisse sowie bei wichtigen Verhandlungen einen kurzen Diskussionsverlauf beinhalten soll.
2) Die Protokolle werden von dem / der Schriftführer / in und dem/ der Vorsitz des jeweiligen Gremiums unterzeichnet. Die Protokolle können von den Mitgliedern eingesehen werden.

§ 10 Kassenprüfer
1) Gemäß § 5 Abs. 4a) wählt die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren. Wiederwahl ist nur einmalig zulässig. Sie dürfen nicht dem Vorstand oder Ehrenrat angehören.
2) Es ist sicherzustellen, dass in jedem Jahr ein Kassenprüfer / in gewählt, bzw. bestätigt wird.
3) Ihre Aufgabe ist es, mindestens einmal im Jahr die Kasse und die Geschäftsführung des Vereins zu prüfen, und sich von der Richtigkeit der Bücher / Belege und Jahresabschlusses zu überzeugen. Sie haben der Mitgliederversammlung über ihre Prüfung Bericht zu erstatten.

§ 11 Jugendbetreuung
Mitglieder vor Vollendung des 18. Lebensjahres gehören der Jugendabteilung an. Sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Die Betreuung der Jugendlichen erfolgt bei Bedarf durch eine vom Vorstand zu bestimmende Person.

§ 12 Satzungsänderungen
1) Satzungsänderungen oder eine Neufassung der Satzung können nur von einer Mitgliederversammlung vorgenommen werden, die zu diesem Zwecke einberufen wurde.
2) Die Beschlüsse bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ 13 Auflösung Vereins
1) Der Verein kann nur durch eine eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst oder mit einem anderen Verein zusammengelegt werden,. Zu diesem Beschluss müssen ¾ der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Der Beschluss muss mit mindestens ¾ der anwesenden Mitglieder gefasst werden.
2) Sollte die Mitgliederzahl der anwesenden Mitglieder bei der ersten Versammlung nicht erreicht werden, ist innerhalb von 4 Wochen eine weitere Versammlung einzuberufen. Dann ist die einfache Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder für eine Beschlussfassung ausreichend.
3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Gemeinde Nachrodt – Wiblingwerde, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
4) Wenn die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt, sind die Vorstandsmitglieder gem. § 7 Nr. 1a – d dieser Satzung die Liquidatoren.

§ 14 Inkrafttreten
Die Satzung tritt nach Beschlussfassung in der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 27. Februar 2016 und mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Nachrodt – Wiblingwerde, den 20.02.2016
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